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   BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvR 24/11   

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https://dejure.org/2012,11990
BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvR 24/11 (https://dejure.org/2012,11990)
BVerfG, Entscheidung vom 04.04.2012 - 2 BvR 24/11 (https://dejure.org/2012,11990)
BVerfG, Entscheidung vom 04. April 2012 - 2 BvR 24/11 (https://dejure.org/2012,11990)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wegen Wiederholung einer bereits abgelehnten ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wegen Wiederholung einer ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wegen Wiederholung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend dem Postulat einer "Berufungsersatzfunktion der Wiederaufnahme in Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz"; Missbrauchsgebühr bei einer lediglich in ein neues Gewand gekleideten Wiederholung einer bereits abgelehnten ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wegen Wiederholung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend dem Postulat einer "Berufungsersatzfunktion der Wiederaufnahme in Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz"; Missbrauchsgebühr bei einer lediglich in ein neues Gewand gekleideten Wiederholung einer bereits abgelehnten ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend dem Postulat einer "Berufungsersatzfunktion der Wiederaufnahme in Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz"; Missbrauchsgebühr bei einer lediglich in ein neues Gewand gekleideten Wiederholung einer bereits abgelehnten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde doppelt erhoben: 2600 Euro Missbrauchsgebühr!

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvR 24/11
    Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvR 24/11
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvR 24/11
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvR 24/11
    Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ).
  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 1584/10

    Bundesverfassungsgericht verhängt erneut Missbrauchsgebühr gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvR 24/11
    Von einem Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Strafrecht, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen ihrer Prüfung verhält (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 1873/11

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten -

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvR 24/11
    Dies gilt erst recht, wenn es sich bei der Verfassungsbeschwerde inhaltlich um die Wiederholung einer vorangegangenen handelt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2011 - 2 BvR 1064/11 -, juris; der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris).
  • BVerfG, 05.10.2011 - 2 BvR 1064/11

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvR 24/11
    Dies gilt erst recht, wenn es sich bei der Verfassungsbeschwerde inhaltlich um die Wiederholung einer vorangegangenen handelt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2011 - 2 BvR 1064/11 -, juris; der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 67/13

    Kommunales Selbstverwaltungsrecht; Unzulässigkeit; entgegenstehende Rechtskraft;

    Ein Missbrauch liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 BVerfGG - dem § 32 Abs. 4 VerfGGBbg nachgebildet ist - vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa wenn die Verfassungsbeschwerde jeder Substanz entbehrt oder wenn es sich bei ihr um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. Beschluss vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, zitiert nach juris Rn. 5 m. N.).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 65/13

    Kommunales Selbstverwaltungsrecht; Unzulässigkeit; entgegenstehende Rechtskraft;

    Ein Missbrauch liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 BVerfGG - dem § 32 Abs. 4 VerfGGBbg nachgebildet ist - vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa wenn die Verfassungsbeschwerde jeder Substanz entbehrt oder wenn es sich bei ihr um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. Beschluss vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, zitiert nach juris Rn. 5 m. N.).
  • BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung eines unzulässigen

    Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt (vgl. BVerfGK 6, 219 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris Rn. 5).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 66/13

    Kommunales Selbstverwaltungsrecht; Unzulässigkeit; entgegenstehende Rechtskraft;

    Ein Missbrauch liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 BVerfGG - dem § 32 Abs. 4 VerfGGBbg nachgebildet ist - vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa wenn die Verfassungsbeschwerde jeder Substanz entbehrt oder wenn es sich bei ihr um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. Beschluss vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, zitiert nach juris Rn. 5 m. N.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.01.2015 - VGH B 55/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Eine missbräuchliche Inanspruchnahme liegt in der Regel vor, wenn die Verfassungsbeschwerde - wie vorliegend - offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (VerfGH RP, Beschluss vom 29. Mai 2012 - VGH B 7/12 -), etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. entspr. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, juris m.w.N.).
  • EGMR, 17.10.2017 - 38130/12

    GRÜNER v. GERMANY

    In seiner gefestigten Rechtsprechung hat des Bundesverfassungsgericht durchweg festgestellt, dass die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerde als missbräuchlich anzusehen sei, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerde völlig aussichtslos sei, zum Beispiel wenn Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen gleich formuliert seien oder auch nur in früheren Verfassungsbeschwerden vorgebrachte Argumente wiederholt würden (9. Juni 2004, 1 BvR 915/04; 5. Dezember 2007, 2 BvR 2332/07; 5. Oktober 2011, 2 BvR 1064/11; und 4. April 2012, 2 BvR 24/11).
  • SG Karlsruhe, 15.11.2012 - S 1 SO 3278/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche

    Die Führung eines Rechtsstreites ist dann missbräuchlich, wenn er - wie hier - trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (vgl. BVerfG, NJW 1986, 2102 sowie BVerfG vom 04.04.2012 - 2 BvR 24/11 - und vom 18.07.2012 - 2 BvR 1243/12 - ).
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